Führerscheinstelle

Die Führerscheinstellen des Lahn-Dill-Kreises befinden sich in Wetzlar und Herborn-Burg. An beiden Standorten stehen den Bürgerinnen und Bürgern während der unten genannten Öffnungszeiten Ansprechpartnerinnen rund um das Thema Fahrererlaubnis zur Verfügung.

Unsere Öffnungszeiten

Führerscheinstelle Wetzlar
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar

Mo: ausschließlich geöffnet für Fahrschulen
Di, Mi & Fr: 07:30 – 12:00 Uhr
Do: 07:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 17:30 Uhr

Service-Hotline
06441 407-2547

Führerscheinstelle Herborn-Burg
Junostraße 1f
35745 Herborn

Mo, Di & Fr:   07:30–12:00 Uhr
Mi:   ausschließlich geöffnet für Fahrschulen
Do:   07:30–12:00 Uhr und 13:30–17:30 Uhr

Service-Hotline
06441 407-2547

Online Termin vereinbaren

Bitten beachten Sie, dass Sie vor einer persönlichen Vorsprache in der Führerscheinstelle einen Termin vereinbaren müssen. Das ist nach einem Klick unten im Bereich „Online Terminvergabe“ möglich.

Sollten bereits alle Termine vergeben (rot markiert) sein, dann versuchen Sie es bitte in den Folgetagen erneut, da werktags in regelmäßigen Abständen (zum Tageswechsel um 0 Uhr) Termine freigeschaltet werden.

Führerscheinantrag

Sie haben die Möglichkeit, den Erstantrag für einen Führerschein sowohl online, als auch per Formular zu stellen. Das geht nach einem Klick auf den jeweiligen Button.

Begleitetes Fahren ab 17 (BF 17)

Mit dem Ziel, die Unfallquote gerade bei jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern zu senken, hat sich zwischenzeitlich das Modell des begleitenden Fahrens (BF 17, Führerschein mit 17) erfolgreich durchgesetzt. Unter geschützten Rahmenbedingungen soll sich die Fahrroutine und -kompetenz entwickeln, um die Zahl der im Straßenverkehr verunglückten Jugendlichen zu senken.

Das Mindestalter bei Antragstellung beträgt 16,5 Jahre. Die Bescheinigung wird nach bestandener Führerscheinprüfung und nach Vollendung des 17. Lebensjahres in der Regel durch den Fahrprüfer ausgehändigt. Ab dem 18. Geburtstag kann der Kartenführerschein bei der Führerscheinstelle unter Vorlage des Ausweises und der Prüfungsbescheinigung abgeholt werden.

Die begleitende Person muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit 5 Jahren ununterbrochen eine PKW-Fahrerlaubnis besitzen und Eintragungen in Flensburg dürfen 1 Punkt nicht übersteigen.

Zusätzlich zu dem bekannten Führerscheinantrag muss der Jugendliche auch die Teilnahme beantragen und seine Begleiter/-innen benennen. Die gesetzlichen Vertreter – im Regelfall beide Elternteile – müssen darüber hinaus ihre Zustimmung zur Teilnahme und zu jedem der Begleiter erteilen.

Den Führerscheinantrag erhält man in der Fahrschule. Diesen und die zusätzlichen Vordrucke für den Lahn-Dill-Kreis gibt’s auch hier zum Download. Der Antrag wird dann mit allen Unterlagen (inkl. Sehtest, Erste Hilfe) bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben.

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat stellt unter www.bf17.de umfangreiche Informationen zum Thema zur Verfügung.

Der Antragsteller bezahlt € 55,70 für seinen Antrag auf Teilnahme am Begleiteten Fahren.

  • Pro Begleiter werden dann noch € 8,40 fällig, wenn dessen Führerschein im Lahn-Dill-Kreis ausgestellt ist.
  • Für jeden Begleiter mit Führerschein einer anderen Fahrerlaubnisbehörde muss der Antragsteller wegen des Mehraufwandes in der Datenbeschaffung € 13,25 zahlen
Führerscheinstelle Wetzlar
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de
Führerscheinstelle Herborn-Burg
Junostraße 1f
35745 Herborn
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de

Umtausch des grauen/rosa Führerscheins

Fahrerlaubnisse, die bis zum 31.12.1998 erworben wurden, können in den neuen Scheckkartenführerschein eingetragen werden. Ausnahme ist die Klasse 2 ab dem 50. Lebensjahr.

Ab sofort kann der Führerscheinumtausch auch als Online-Antrag gestellt werden. Sie erhalten nach der Bearbeitung dann einen Termin zur Abholung. Um den Führerschein vor Ort umzutauschen, können Sie online einen Termin vereinbaren. Die Übersendung des Antrags per Post oder E-Mail reicht für die Bestellung eines Kartenführerscheins nicht aus!

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
  • aktueller Führerschein (Sollte Ihr Führerschein nicht im Lahn-Dill-Kreis ausgestellt worden sein, benötigen Sie eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde.)
  • Gebühr 30,30 €
Führerscheinstelle Wetzlar
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de
Führerscheinstelle Herborn-Burg
Junostraße 1f
35745 Herborn
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de

Ersatz bei Verlust, Diebstahl, Auflagen- oder Namensänderung etc.

Ein Ersatzführerschein wird aus den unterschiedlichsten Gründen notwendig. Sollten Sie den Diebstahl Ihres Führerscheins zur Anzeige gebracht haben, wird eine Diebstahlsanzeige der Polizei benötigt. Bei Verlust des Führerscheins wird eine eidesstattliche Versicherung notwendig. Sollte sich Ihr Name geändert haben, ist ein Ersatz Ihres Führerscheins nicht zwingend notwendig.

Bei Änderung bzw. Ein- und Austragung von Auflagen müssen Sie Ihren alten Führerschein ersetzen.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
  • wenn es sich um einen Ersatz Ihres alten grauen/rosa Führerscheins um einen Führerschein handelt, der nicht im Lahn-Dill-Kreis ausgestellt worden ist, benötigen Sie zusätzlich eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
  • bei Auflagen- oder Namensänderungen Ihren aktuellen EU-Kartenführerschein sowie die notwendigen Bescheinigung (z. B. augenärztliche Bescheinigung nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung, Heiratsurkunde)
  • Gebühr je nach Antragstellung zwischen 31,80 € und. 65,80 €
  • Größe von 3,5 x 4,5 cm
  • vorgeschlagene optimale Auflösung eines Passbilds von 600 dpi, das entspricht einer digitalen Größe von 827 x 1063 Pixel
  • Motiv muss scharf, gleichmäßig ausgeleuchtet und ausreichend Kontrast vorhanden sein
  • Gesichtshöhe muss 70 – 80 Prozent einnehmen
  • Hintergrund muss hell und ohne Muster sein
  • Kopf muss mittig im Bild und gerade ausgerichtet sein
  • Augen geöffnet, Blick Richtung Kamera
  • neutraler Gesichtsausdruck und geschlossener Mund
  • Kopfbedeckung ist nur aus religiösen Gründen erlaubt
Führerscheinstelle Wetzlar
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de
Führerscheinstelle Herborn-Burg
Junostraße 1f
35745 Herborn
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de

Internationaler Führerschein

Der Internationale Führerschein wird für Fahrten außerhalb der EU-Staaten und bei Verlassen des Kontinents empfohlen. Die Gültigkeit des Internationalen Führerscheins beträgt maximal drei Jahre.

  • EU-Kartenführerschein
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
  • Gebühr € 15,30
Informationen zum biometrischen Passbild

  • Größe von 3,5 x 4,5 cm
  • vorgeschlagene optimale Auflösung eines Passbilds von 600 dpi, das entspricht einer digitalen Größe von 827 x 1063 Pixel
  • Motiv muss scharf, gleichmäßig ausgeleuchtet und ausreichend Kontrast vorhanden sein
  • Gesichtshöhe muss 70 – 80 Prozent einnehmen
  • Hintergrund muss hell und ohne Muster sein
  • Kopf muss mittig im Bild und gerade ausgerichtet sein
  • Augen geöffnet, Blick Richtung Kamera
  • neutraler Gesichtsausdruck und geschlossener Mund
  • Kopfbedeckung ist nur aus religiösen Gründen erlaubt
Führerscheinstelle Wetzlar
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de
Führerscheinstelle Herborn-Burg
Junostraße 1f
35745 Herborn
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de

Karteikartenabschrift für eine auswärtigen Fahrerlaubnisbehörde

Wurde Ihr Führerschein im Lahn-Dill-Kreis ausgestellt und Sie benötigen eine Karteikartenabschrift Ihrer Führerscheindaten? Die Karteikartenabschrift kann schriftlich oder telefonisch bei uns angefordert werden und wird kostenlos an Ihre jetzt zuständige Führerscheinstelle übersandt.

Karteikartenabschrift von einer auswärtigen Fahrerlaubnisbehörde

Sollte Ihr aktueller Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt sein und Sie haben nun ein Anliegen an die Führerscheinstelle des Lahn-Dill-Kreises, müssen Sie – falls Sie noch im Besitz des alten grauen oder rosa Führerscheins sind – eine Karteikartenabschrift bei der ausstellenden Behörde anfordern. Dies geht in der Regel komplikationslos telefonisch oder schriftlich. Lassen Sie diese Karteikartenabschrift dann an die Führerscheinstelle übersenden. Bitte beachten Sie, dass die Karteikartenabschrift nicht älter als 6 Monate sein darf.

Anforderung per E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de

Führerscheinstelle Wetzlar
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de
Führerscheinstelle Herborn-Burg
Junostraße 1f
35745 Herborn
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de

Verlängerung LKW (Klassen C1, C1E, C, CE)

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als ein Jahr)
  • Augenärztliche Bescheinigung über das Sehvermögen nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)
  • bei Bedarf Module nach BKrFQG (im Original für zusätzlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) 35,80 €)
  • Gebühr € 44,70
  • Größe von 3,5 x 4,5 cm
  • vorgeschlagene optimale Auflösung eines Passbilds von 600 dpi, das entspricht einer digitalen Größe von 827 x 1063 Pixel
  • Motiv muss scharf, gleichmäßig ausgeleuchtet und ausreichend Kontrast vorhanden sein
  • Gesichtshöhe muss 70 – 80 Prozent einnehmen
  • Hintergrund muss hell und ohne Muster sein
  • Kopf muss mittig im Bild und gerade ausgerichtet sein
  • Augen geöffnet, Blick Richtung Kamera
  • neutraler Gesichtsausdruck und geschlossener Mund
  • Kopfbedeckung ist nur aus religiösen Gründen erlaubt
Führerscheinstelle Wetzlar
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de
Führerscheinstelle Herborn-Burg
Junostraße 1f
35745 Herborn
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de

Fahrerlaubnisbewerber
Eine Fahrerlaubnis, die seit dem 10.09.2008 (D-Klassen) bzw. seit dem 10.09.2009 (C-Klassen) erworben wird, darf nur dann gewerblich genutzt werden, wenn die Grundqualifikation (GQ) oder die beschleunigte Grundqualifikation (bGQ) nachgewiesen wurde. Für den Erwerb der Qualifikation ist der Vorbesitz der Bus-/LKW-Fahrerlaubnis nicht mehr erforderlich. Die entsprechende Qualifikation kann für längstens 5 Jahre eingetragen werden. Für eine Verlängerung ist eine Weiterbildung zu absolvieren (siehe Weiterbildung untenstehend).

Besitzstandsregel für Fahrerlaubnisinhaber
Fahrerlaubnisinhaber einer D-Klasse die vor dem 10.08.2008 oder einer der C-Klassen, die vor dem 10.09.2009 erteilt wurde, müssen keine Grundqualifikation erwerben. Diese Personengruppe unterliegt jedoch auch der Weiterbildungspflicht:

  • Die Weiterbildung besteht aus Lehrgängen – sogenannten Modulen – bei einer anerkannten
    Ausbildungsstätte (insgesamt 35 Stunden à 60 Minuten aus allen 3 Kenntnisbereichen).
  • Die 1. Weiterbildung war für D-Klassen bis spätestens 09.09.2013 und für C-Klassen
    bis spätestens 09.09.2014 einzutragen.

Als Nachweis gewerbliche Fahrten durchführen zu dürfen ist die Eintragung der absolvierten Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation oder Weiterbildung erforderlich. Hierfür benötigen Sie:

  • Personalausweis alternativ Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Führerschein
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
  • Nachweis der Qualifikation/ Weiterbildung (keine Kopien)
  • Gebühr: 28,60 € (für zusätzliche Bearbeitungen können ggf. noch weitere Gebühren anfallen)
  • Der Nachweis der Qualifikationen wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 mit dem Datum des Fristablaufs „95(TT.MM.JJ)“ auf der Rückseite des Führerscheins in Spalte 12 zu der jeweiligen Klasse auf dem EU-Kartenführerschein dokumentiert.
  • Berufskraftfahrerqualifikation gilt u. a. nicht für: Bundeswehr, Polizei, Zolldienst, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, Rettungsdienste, THW

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an:

Verlängerung Personenbeförderungs-/Busführerschein (Mietwagen/Taxi, D1, D1E, D, DE) und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
  • Führungszeugnis der Belegart ‘0‘ – zu beantragen bei Ihrem Einwohnermeldeamt
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als ein Jahr)
  • Gutachten nach Anlage 5 Ziff. 2 der Fahrerlaubnisverordnung ab 50. Lebensjahr,
  • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab 60. Lebensjahr
  • Augenärztliche Bescheinigung über das Sehvermögen nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)
  • bei Bedarf Module nach BKrFQG (im Original, Gebühr für den Fahrerqualifizierungsnachweis zusätzlich € 52,90)
  • Gebühr 44,70 €
  • Größe von 3,5 x 4,5 cm
  • vorgeschlagene optimale Auflösung eines Passbilds von 600 dpi, das entspricht einer digitalen Größe von 827 x 1063 Pixel
  • Motiv muss scharf, gleichmäßig ausgeleuchtet und ausreichend Kontrast vorhanden sein
  • Gesichtshöhe muss 70 – 80 Prozent einnehmen
  • Hintergrund muss hell und ohne Muster sein
  • Kopf muss mittig im Bild und gerade ausgerichtet sein
  • Augen geöffnet, Blick Richtung Kamera
  • neutraler Gesichtsausdruck und geschlossener Mund
  • Kopfbedeckung ist nur aus religiösen Gründen erlaubt
Führerscheinstelle Wetzlar
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de
Führerscheinstelle Herborn-Burg
Junostraße 1f
35745 Herborn
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de

Fahrerlaubnisbewerber
Eine Fahrerlaubnis, die seit dem 10.09.2008 (D-Klassen) bzw. seit dem 10.09.2009 (C-Klassen) erworben wird, darf nur dann gewerblich genutzt werden, wenn die Grundqualifikation (GQ) oder die beschleunigte Grundqualifikation (bGQ) nachgewiesen wurde. Für den Erwerb der Qualifikation ist der Vorbesitz der Bus-/LKW-Fahrerlaubnis nicht mehr erforderlich. Die entsprechende Qualifikation kann für längstens 5 Jahre eingetragen werden. Für eine Verlängerung ist eine Weiterbildung zu absolvieren (siehe Weiterbildung untenstehend).

Besitzstandsregel für Fahrerlaubnisinhaber
Fahrerlaubnisinhaber einer D-Klasse die vor dem 10.08.2008 oder einer der C-Klassen, die vor dem 10.09.2009 erteilt wurde, müssen keine Grundqualifikation erwerben. Diese Personengruppe unterliegt jedoch auch der Weiterbildungspflicht:

  • Die Weiterbildung besteht aus Lehrgängen – sogenannten Modulen – bei einer anerkannten
    Ausbildungsstätte (insgesamt 35 Stunden à 60 Minuten aus allen 3 Kenntnisbereichen).
  • Die 1. Weiterbildung war für D-Klassen bis spätestens 09.09.2013 und für C-Klassen
    bis spätestens 09.09.2014 einzutragen.

Als Nachweis gewerbliche Fahrten durchführen zu dürfen ist die Eintragung der absolvierten Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation oder Weiterbildung erforderlich. Hierfür benötigen Sie:

  • Personalausweis alternativ Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Führerschein
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
  • Nachweis der Qualifikation/ Weiterbildung (keine Kopien)
  • Gebühr: 28,60 € (für zusätzliche Bearbeitungen können ggf. noch weitere Gebühren anfallen)
  • Der Nachweis der Qualifikationen wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 mit dem Datum des Fristablaufs „95(TT.MM.JJ)“ auf der Rückseite des Führerscheins in Spalte 12 zu der jeweiligen Klasse auf dem EU-Kartenführerschein dokumentiert.
  • Berufskraftfahrerqualifikation gilt u. a. nicht für: Bundeswehr, Polizei, Zolldienst, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, Rettungsdienste, THW

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an:

Feuerwehrführerschein

Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes (Hessische Fahrberechtigungsverordnung – HFbV)

Die HFbV ist die Grundlage für eine spezielle Fahrberechtigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (FFW) und Organisationen im Rettungsdienst bzw. im Katastrophenschutz zum Führen von

Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t bis zu 4,75t auch mit Anhänger (Kleine Fahrberechtigung)
Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t bis zu 7,5t auch mit Anhänger (Große Fahrberechtigung)
auf öffentlichen Straßen.

Mit dem Inkrafttreten der o. g. Verordnung zum 29.02.2012 ist es nicht mehr zulässig, Fahrberechtigungen auch an hauptamtlich bei den Feuerwehren und Organisationen tätige Personen zu erteilen.

Für Inhaber nach altem Recht, die vor dem Inkrafttreten eine entsprechende Fahrberechtigung erworben haben, gilt diese weiterhin ohne Beschränkung auf ehrenamtliche Tätigkeit und ohne Einweisung und Prüfung auf eine zulässige Gesamtmasse von 4,75t.

  • ehrenamtliche Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr (FFW), bei einem anerkannten Rettungsdienst, beim Technischen Hilfswerk (THW) oder bei einer sonstigen Einheit des Katastrophenschutzes,
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren,
  • Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Einweisung und der Prüfung,
  • Nachweis, mit nicht mehr als 3 Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) belastet zu sein,
  • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses.

Die Feuerwehren oder Organisationen bestimmen die Einweisungsberechtigten selbst. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Alter mindestens 30 Jahre,
  • müssen Angehörige der einweisenden Feuerwehr oder Organisation oder einer anderen einweisungsberechtigten Feuerwehr oder Organisation sein,
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder der Klasse 3 seit mindestens fünf Jahren,
  • Belastung im Verkehrszentralregister (VZR) mit nicht mehr als 3 Punkten.
  • Die Prüfung obliegt den Feuerwehren und den genannten Organisationen.
  • Prüfer/innen dürfen selbst bestimmt werden und müssen die Voraussetzung zum Ausbilder erfüllen.
  • Ausbilder und Prüfer dürfen nicht identisch sein.
  • nur Einsatzfahrzeuge zur Aufgabenerfüllung
  • keine Privatfahrten, Umzüge oder Sonstiges
  • nur Einsatz- ,Übungs-, Ausbildungszwecke oder im Rahmen der Jugendarbeit
  • Die Fahrberechtigung gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B.
  • Die Fahrberechtigung erlischt mit dem Erlöschen der allgemeinen Fahrerlaubnis (z .B. Entzug der Fahrerlaubnis infolge Trunkenheitsfahrt, andere Straftat im öffentlichen Straßenverkehr).
  • Sie ruht für die Dauer eines Fahrverbots im Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Antragsformulare sind bei der Fahrerlaubnisbehörde des Lahn-Dill-Kreises, Baumeisterweg 3 in 35576 Wetzlar, Tel. 06441 407-2527, Fax: 06441 407-2904 erhältlich. Die Anträge werden ausschließlich in Wetzlar bearbeitet. Hier finden Sie die notwendigen Formulare auch zum Downloaden:

Antrag für die kleine Fahrberechtigung
Antrag für die große Fahrberechtigung

  • Bescheinigung, dass die entsendende Organisation / Einrichtung als Rettungsdienst bzw. im Katastrophenschutz anerkannt ist
  • Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung
  • Gültigen Personalausweis bzw. Reisepass mit neuer Meldebescheinigung
  • Kopie des Führerscheins (und eine Karteikartenabschrift, falls der Führerschein nicht vom Landrat des Lahn-Dill-Kreises ausgestellt wurde).
Bearbeitungsgebühr und Erteilung der Fahrberechtigung kosten € 24,30.
Führerscheinstelle Wetzlar
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de
Führerscheinstelle Herborn-Burg
Junostraße 1f
35745 Herborn
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de

Neuerteilung nach Entzug

Die Voraussetzungen für eine Neuerteilung können in jedem Einzelfall erst nach Antragseingang und den erforderlichen Überprüfungen festgelegt werden.
Für die Antragstellung ist die persönliche Vorsprache bei der Führerscheinstelle empfehlenswert.

  • Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart „0 – zur Vorlage bei einer Behörde“), dies wird bei dem Einwohnermeldeamt der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung Ihres ersten Wohnsitzes beantragt
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
  • Sehtest für den Erwerb der Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T
  • Augenärztliches Gutachten für den Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE
  • Verwaltungskosten zurzeit € 180,00

Antrag Neuerteilung
MPU – Informationen der BASt

  • Größe von 3,5 x 4,5 cm
  • vorgeschlagene optimale Auflösung eines Passbilds von 600 dpi, das entspricht einer digitalen Größe von 827 x 1063 Pixel
  • Motiv muss scharf, gleichmäßig ausgeleuchtet und ausreichend Kontrast vorhanden sein
  • Gesichtshöhe muss 70 – 80 Prozent einnehmen
  • Hintergrund muss hell und ohne Muster sein
  • Kopf muss mittig im Bild und gerade ausgerichtet sein
  • Augen geöffnet, Blick Richtung Kamera
  • neutraler Gesichtsausdruck und geschlossener Mund
  • Kopfbedeckung ist nur aus religiösen Gründen erlaubt
Führerscheinstelle Wetzlar
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de

Umschreibung ausländischer Führerscheine

Seit dem 1. Juli 1996 dürfen Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit diesem Führerschein solange in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der erteilten Klasse fahren, wie dieser Führerschein gültig ist. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs ihren ständigen Aufenthalt nicht in Deutschland hatten, sondern mindestens 185 Tage in dem ausstellenden Staat wohnten. Ein Umtausch bzw. Umschreibung des Führerscheines ist dann nicht erforderlich.

Ihre ausländische Fahrerlaubnis können Sie freiwillig in eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Bei befristet erteilten ausländischen Fahrerlaubnissen ist eine Umschreibung jedoch vor Ablauf der Gültigkeit erforderlich (§ 30 Fahrerlaubnis-Verordnung).

Mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb der EU und EWR sind Sie nach § 4 der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr berechtigt, bis zu 185 Tagen Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Erforderlich ist hierbei neben der Mitführung des ausländischen Führerscheines auch eine entsprechende deutsche Übersetzung des Führerscheines. Spätestens mit Ablauf der vorgenannten Frist müssen Sie dann im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis sein, um weiterhin Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland führen zu dürfen.

Antragsunterlagen

Merkblatt des BMDV – Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Nicht-EU Staaten

Führerscheine, die in einem in Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten Staat rechtmäßig erworben wurden, z. B. in Australien oder den Vereinigten Staaten, berechtigen zum Führen von Kraftfahrzeugen der erteilten Klassen für die Dauer von sechs Monaten seit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Eine Umschreibung ist im vereinfachten Verfahren möglich.
  • Fahrschulantrag: erhältlich bei der Fahrschule (muss vom Antragsteller ausgefüllt und unterschrieben sowie vom Einwohnermeldeamt der Stadt-/Gemeindeverwaltung und der Fahrschule bestätigt und abgestempelt werden).
  • Einreisebestätigung: Bescheinigung der Ausländerbehörde über den Tag der 1. Wohnsitznahme in Deutschland.
  • Biometrisches Lichtbild und eigenhändige Unterschrift: nimmt das Einwohnermeldeamt bei der Bestätigung des Antrags entgegen
  • Gültiger Lichtbildausweis (Reisepass und Aufenthaltstitel) im Original
  • Gültiger ausländischer Führerschein im Original
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheines (durch einen amtlich bestellten Dolmetscher)
  • Sehtestbescheinigung über die Sehleistung (z. B. vom Optiker)
  • Bescheinigung über die Schulung in „Erster-Hilfe“ (z. B. Deutsches Rotes Kreuz, Malteser Hilfsdienst, DLRG usw.)
  • Antragsgebühr in Höhe von 44,70 € ist bei Beantragung und Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Fahrerlaubnisbehörde einzuzahlen.

Informationen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (Führerschein)

Wenn Sie einen gültigen nationalen Führerschein besitzen, dürfen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klasse führen, für die der Führerschein ausgestellt ist. Eine Übersetzung des Führerscheins ist nicht erforderlich. Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis sind auch in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.

Auch wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen, berechtigt Sie Ihre ausländische Fahrerlaubnis hier grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen. Erforderlich ist ein nationaler Führerschein, ein internationaler reicht nicht.

Ihren ordentlichen Wohnsitz hat eine Person – vereinfacht gesagt – dort, wo sie während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnt.

Berufspendler begründen keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Unter „Berufspendler“ ist der Inhaber eines ausländischen nationalen Führerscheins zu verstehen, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, aber wegen eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses hier Kraftfahrzeuge führt und regelmäßig an seinen ausländischen Wohnsitz zurückkehrt.
Nicht zur Gruppe der Berufspendler gehören diejenigen Inhaber ausländischer Führerscheine, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben, aber nur gelegentlich zu ihrem weiterbestehenden Familienwohnsitz im Ausland zurückkehren.

Besitzen Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E (Lkw) oder D, D1, DE, D1E (Bus) ist folgende Einschränkung zu beachten:

Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1,C1E, C, CE, D, DE, D1 und D1Egilt in der Bundesrepublik Deutschland nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn sie im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum erteilt wurde. Wäre danach Ihre Fahrerlaubnis mit dem Moment der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr gültig, dürfen Sie noch sechs Monate im Inland fahren.

Achtung, die Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Fahrerlaubnis, deren Geltungsdauer nach dem Recht des erteilenden Staates oder den deutschen
Bestimmungen abgelaufen ist, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.

Droht Ihre ausländische Fahrerlaubnis abzulaufen oder ist sie nicht mehr gültig, erhalten Sie auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse. Für die Klassen C, C1, CE, C1E (Lkw) und D, D1, DE, D1E (Bus) müssen Sie hierfür eine ärztliche Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und ein Zeugnis über ausreichendes Sehvermögen beibringen.

Busfahrer, die 50 Jahre oder älter sind, müssen darüber hinaus durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen, dass sie über ausreichende Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit verfügen.

Auch ohne besonderen Anlass können Sie Ihre gültige ausländische Fahrerlaubnis zu jedem Zeitpunkt in eine deutsche Fahrerlaubnis „umtauschen“.

Dem Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • amtlicher Ausweis über die Person des Antragstellers (Personalausweis oder
    Reisepass),
  • Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes,
  • ein Lichtbild aus neuerer Zeit, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht,
  • das Original des ausländischen nationalen Führerscheins.
  • Außerdem kann die Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall die Beibringung eines Führungszeugnisses verlangen.

Bei der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis wird der ausländische Führerschein einbehalten und an die Stelle zurückgesandt, die ihn ausgestellt hat.
Nicht möglich ist der Umtausch einer ausländischen Erlaubnis für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen und ähnlicher Erlaubnisse.

Falls Sie Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1E, D oder DE erforderlich ist, sind die Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) zu beachten. Für nähere Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die örtliche Fahrerlaubnisbehörde.

Ihr Führerschein berechtigt Sie nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland:

  • wenn er nicht mehr gültig ist,
  • wenn die Fahrerlaubnis nicht mehr besteht,
  • wenn es sich um einen Lernführerschein oder einen anderen vorläufig ausgestellten Führerschein handelt,
  • wenn Sie ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung Ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass Sie als Studierender oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
  • wenn Ihnen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer  Verwaltungsbehörde entzogen worden ist
  • wenn Ihnen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
  • solange Sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder wenn der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist,
  • wenn Ihre EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Erlaubnis eines Drittstaates zum Führen eines Kraftfahrzeuges, der nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist oder auf Grund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde oder
  • wenn Sie zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates Ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass Sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben.

Achtung, das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis ist verboten und stellt eine Straftat dar!

Allein der Besuch einer Universität oder Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Fahrerlaubnisse, die Studenten und Schüler während
ihres Studienaufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Heimatstaat erwerben, sind hier also gültig. Studenten und Schüler aus anderen Mitgliedstaaten können aber auch in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben, sofern sie sich hier mindestens sechs Monate aufhalten.

Dasselbe gilt umgekehrt für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, wenn Sie für mindestens sechs Monate in einem anderen Mitgliedstaat eine Universität oder Schule besuchen.

Führerscheinstelle Wetzlar
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
06441 407-2547
fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de
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